

Die strafrechtliche Beurteilung der sog. Affekttaten
pp. 18-42
in: Henning Saß (ed), Affektdelikte, Berlin, Springer, 1993Abstract
Die Rechtsprechung befindet sich bei der Beurteilung der sog. Affekttaten1 in keener beneidenswerten Lage. Die Maßstäbe sind in den Grundlagenwissenschaften wie in der Strafrechtswissenschaft umstritten und teilweise ungeklärt. So sind Unsicherheiten in der Anwendung des § 21 St GB und v. a. im Strafmaß nahezu unausweichlich. Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein Anlaß ernster Sorge, wie aus berufenem Munde zu vernehmen ist.2 Allerdings ist § 20 St GB nur noch von marginaler Bedeutung; nach BGHSt 11, 20 ist kein Freispruch mehr bekannt geworden, den das oberste Gericht bestätigt hätte.3 Das Problem scheint nahezu ausschließlich bei § 21 St GB zu Hegen; § 213 St GB wird zunehmend herangezogen.4